Mhhh ... wie verträgt sich das mit OpenSocial?
This link has been bookmarked by 1 people . It was first bookmarked on 10 Jul 2008, by Benjamin Jörissen.
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10 Jul 08
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Die obersten Aufsichtsbehörden haben vor mehreren Jahren eine informelle Vereinigung zur Überwachung des Datenschutzes im nicht-öffentlichen Bereich gegründet. Ursprüngliches Ziel war eine Vereinheitlichung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Dieser "Düsseldorfer Kreis" trifft sich ein- bis zweimal im Jahr und verfügt über mindestens sechs ständige Arbeitsgruppen (Auskunfteien, Internationaler Datenverkehr, Kreditwirtschaft, Technik, Telemedien und Versicherungswirtschaft). Bei seiner letzten Sitzung im April 2008 in Wiesbaden unter Vorsitz des Regierungspräsidiums Darmstadt hat das Gremium eine Handlungsempfehlung zur Sicherung und Einhaltung des Datenschutzes in Web 2.0-Netzwerken (PDF) erarbeitet, die nun auch kostenlos zum Abruf bereit steht.
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Insbesondere seien folgende rechtliche Rahmenbedingungen einzuhalten:
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Anbieter sozialer Netzwerke müssen ihre Nutzer umfassend gemäß den gesetzlichen Vorschriften über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und ihre Wahl- und Gestaltungsmöglichkeiten unterrichten.
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dass nach den Bestimmungen des Telemediengesetzes (TMG) eine Verwendung von personenbezogenen Nutzungsdaten für Werbezwecke nur zulässig ist, soweit die Betroffenen wirksam darin eingewilligt haben
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dass eine Speicherung von personenbezogenen Nutzungsdaten über das Ende der Verbindung hinaus ohne Einwilligung der Nutzer nur gestattet ist, soweit die Daten zu Abrechnungszwecken gegenüber dem Nutzer erforderlich sind
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dass das TMG die Anbieter dazu verpflichtet, das Handeln in sozialen Netzwerken anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob ein Nutzer sich gegenüber dem Anbieter des sozialen Netzwerks mit seinen Echtdaten identifizieren muss
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Add Sticky Notesystematischen oder massenhaften Export oder Download von Profildaten aus dem sozialen Netzwerk verhindern
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Die Aufsichtsbehörden fordern die Anbieter sozialer Netzwerke auf, datenschutzfreundliche Standardeinstellungen für ihre Dienste zu wählen, durch die die Privatsphäre der Nutzer möglichst umfassend geschützt wird. Diese Standardeinstellungen müssen besonders restriktiv gefasst werden, wenn sich das Portal an Kinder richtet. Der Zugriff durch Suchmaschinen darf jedenfalls nur vorgesehen werden, soweit der Nutzer ausdrücklich eingewilligt hat.
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Fazit:
Die Tatsache, dass sich der Düsseldorfer Kreis mit einer solchen Handlungsempfehlung befasst, zeigt, dass die Belange des Datenschutzes durch Web 2.0-Anwendungen in Gefahr sind. Nutzer sollten darauf achten, persönliche Daten möglichst vertraulich zu behandeln, um nicht zum gläsernen Kunden zu werden. Die Anbieter sollten bemüht sein, den hohen Standard an Datenschutz und Datensicherheit in Deutschland einzuhalten und die Vielzahl an persönlichen Informationen und Daten, die in Web 2.0-Anwendungen gespeichert sind, nicht zu missbrauchen.
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