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Rainer Helmes's List: rechtliches

  • Sep 01, 09

    An dieser Stelle ein kurzes und knappes, für viele Firmen aber sehr relevantes Urteil: Eine Rufnummernportierung ist auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbar. Die Deutsche Telekom muss danach bestimmte Rufnummern einer Kanzlei zur Übernahme freigeben.

    • Das entschied das Amtsgericht Bonn in seinem Urteil 111 C 48/09 vom 2. März dieses Jahres. Und so stellte sich dem Richter der Sachverhalt dar: Ein Rechtsanwalt begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von der Deutschen Telekom, bestimmte Rufnummern zur Portierung freizugeben.
    • Das Gericht gab dem Antrag statt. Der Deutschen Telekom wurde damit erstmals im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens aufgegeben, mit sofortiger Wirkung die Rufnummern der Kanzlei des Klägers zur Portierung durch eine von ihm zu wählende Telefongesellschaft freizugeben.
    • Richter, Rechtsanwälte, Regierung und Rechteinhaber - die vier apokalyptischen Reiter des Web 2.0? Zumindest die Richter sieht man bei Spiegel Online offenbar fest im Sattel. “Gnadenlose Richter gefährden Web 2.0 in Deutschland” titelte man dort vor kurzem und berichtete darüber, dass das deutsche Recht bei “allen Mitmach-Portalen den Angstschweiß ausbrechen” liesse. Der Grund: eine bemerkenswert strenge Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg, das die Haftung von Forenbetreibern für von Forumsnutzern abgegebene Einträge - und damit für so genannten “User generated Content” - extrem ausdehnt. “Deutschland ist ein Risikogebiet fürs Web 2.0“, so das Fazit auf Spiegel Online. Panikmache, oder gibt es wirklich ein Grund zur Beunruhigung?
    • Der nun enbrandte Streit ist nicht sonderlich neu, tatsächlich hatte das Amtsgericht Berlin Mitte bereits im März 2007 festgestellt, dass eine Speicherung von IP-Adressen der Besucher nur dann zulässig ist, wenn diese ausdrücklich ihr Einverständnis dazu geben. Wie das logistisch zu bewerkstelligen sein soll, ließen die Richter offen. Da eigentlich daraufhin nichts passierte, knöpften sich Datenschützer wenige Monate später erneut Website-Betreiber vor. Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) ließ im Juli vergangenen Jahres in Person von Dr. Thilo Weichert verlauten:

       

      Wir waren verblüfft und schockiert, wie weit Google Analytics auch in Schleswig-Holstein verbreitet ist. Renommierte Medien- und Internetunternehmen gehören zu deren Nutzern ebenso wie viele Anbieter aus der Tourismus- und der Dienstleistungsbranche; ja politische Parteien, öffentliche Stellen des Landes und Hochschulen setzen den kostenlosen, aber datenschutzwidrigen Service ein.

       

      Immerhin waren sie so “verblüfft und schockiert”, dass wiederum mehr als ein Jahr ins Land gehen musste, bis der Faden wieder aufgegriffen wurde. Und das war dann gestern.

    • Bund und Länder wollen gemeinsam an einem Strang ziehen, um den 1,8 Millionen Seiten zuleibe zu rücken, die in Deutschland Google Analytics einsetzen – das sind 13 Prozent aller Seiten, die die Denic jemals registriert hat. In Berlin scharrt man bereits mit den Hufen, noch würden die Quelltexte der Seiten lediglich anlassbezogen geprüft, dies könne sich jedoch “jederzeit ändern” und dann bestünde das Risiko, dass “scharf geschossen” würde. Und was das heißt, ist bislang noch unklar. Klar ist jedoch die Rechtsgrundlage: “Im Falle der Erhebung, Verwendung oder Nicht-Löschung personenbezogener Daten kann, wenn insoweit gegen § 15 TMG verstoßen wird, nach § 16 Abs.3 TMG ein Bussgeld von bis zu 50.000 € verhängt werden.”
    • Facebook Privacy Policy circa 2005:

       

      No personal information that you submit to Thefacebook will be available to any user of the Web Site who does not belong to at least one of the groups specified by you in your privacy settings.

       

      Facebook Privacy Policy circa 2006:

       

      We understand you may not want everyone in the world to have the information you share on Facebook; that is why we give you control of your information. Our default privacy settings limit the information displayed in your profile to your school, your specified local area, and other reasonable community limitations that we tell you about.

       

      Facebook Privacy Policy circa 2007:

       

      Profile information you submit to Facebook will be available to users of Facebook who belong to at least one of the networks you allow to access the information through your privacy settings (e.g., school, geography, friends of friends). Your name, school name, and profile picture thumbnail will be available in search results across the Facebook network unless you alter your privacy settings.

       

      Facebook Privacy Policy circa November 2009:

       

      Facebook is designed to make it easy for you to share your information with anyone you want. You decide how much information you feel comfortable sharing on Facebook and you control how it is distributed through your privacy settings. You should review the default privacy settings and change them if necessary to reflect your preferences. You should also consider your settings whenever you share information. ...

       

      Information set to “everyone” is publicly available information, may be accessed by everyone on the Internet (including people not logged into Facebook), is subject to indexing by third party search engines, may be associated with you outside of Facebook (such as when you visit other sites on the internet), and may be imported and exported by us and others without privacy limitations. The default privacy setting for certain types of information you post on Facebook is set to “everyone.” You can review and change the default settings in your privacy settings.

       

      Facebook Privacy Policy circa December 2009:

       

      Certain categories of information such as your name, profile photo, list of friends and pages you are a fan of, gender, geographic region, and networks you belong to are considered publicly available to everyone, including Facebook-enhanced applications, and therefore do not have privacy settings. You can, however, limit the ability of others to find this information through search using your search privacy settings.

       

      Current Facebook Privacy Policy, as of April 2010:

       

      When you connect with an application or website it will have access to General Information about you. The term General Information includes your and your friends’ names, profile pictures, gender, user IDs, connections, and any content shared using the Everyone privacy setting. ... The default privacy setting for certain types of information you post on Facebook is set to “everyone.” ... Because it takes two to connect, your privacy settings only control who can see the connection on your profile page. If you are uncomfortable with the connection being publicly available, you should consider removing (or not making) the connection.

    • Während unter dem Titel „Facebook und der Datenschutz – Rechtliche Einordnung von Inhalten in Sozialen Netzwerken“ im Wesentlichen aufgezeigt werden sollte, dass sich die Zulässigkeit der Veröffentlichung oder Weitergabe von Nutzerdaten an der rechtlichen Einordnung (Datenschutzrecht oder Urheberrecht) der jeweiligen Inhalte und Informationen zu orientieren hat, sollen nachfolgend, die Grundsätze erläutert werden, die in Deutschland an die Datenschutzkonformität eines Sozialen Netzwerks zu stellen sind und inwieweit die Ausgestaltung von Facebook damit im Einklang steht.
    • Wie bereits im letzten Beitrag festgestellt, steht Facebook im Zusammenhang mit dem Schutz der Daten ihrer Nutzer stark in der Kritik. Tatsächlich hinterfragen immer mehr Nutzer die zunehmende „Erosion der Privatsphäre“ auf der Plattform oder treten sogar aus.
    • Der BfDI hat in seiner jüngsten Pressemitteilung auf die Veröffentlichung des Eckpunktepapiers "Ein modernes Datenschutzrecht im 21. Jahrhundert" der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder am 18.3.10 hingewiesen. Dort wurden auf einem 41-seitigen Papier Eckpunkte zur Modernisierung des Datenschutzes erstellt.
    • Damit bleiben die Datenschützer noch relativ vage. Man muss erst einmal wissen, wo sich die Daten überhaupt befinden  - und das ist nicht einfach, wenn die Daten "in die Wolke" ausgelagert werden. Dese Feststellung ist aber wichtig, wenn es irgendwo zu einem Bruch der Datensicherheit kommt. Überdies: Welches Recht ist "in der Wolke "anwendbar?. Und schließlich: Die Praxis hat auch gezeigt, dass bei der Abspeicherung im Ausland in der "Wolke" Begehrlichkeiten der Strafverfolgungorgane aller möglichen Länder auf Zugang zu den Daten geweckt werden. Wie wollen die Datenschützer dem entgegentreten?
    • BR-Moderator und Blogger Richard Gutjahr hat in seinem Blog letzte Woche einen kritischen Beitrag zum neuen “E-Postbrief” der Post AG gemacht und dabei auch die Post selbst um eine Stellungnahme gebeten. Und wer schon immer wissen wollte, warum es eigentlich Schneckenpost heißt, dem liefert der gelbe Riese jetzt die Antwort. Denn nach nur 11 Tagen hat die Post geantwortet. Warum sie für diese floskelhafte und in Teilen auch unzutreffende Antwort derart lange gebraucht hat, versteht wohl nur, wer den Betrieb eines Großkonzerns von innen kennt. Und nein liebe Post, euer E-Brief unterliegt nicht dem Briefgeheimnis des Art. 10 GG, sondern (nur) dem Fernmeldegeheimnis.
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