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Domus Apart's List: rechtliches

    • Kauf legal, Weiterverkauf illegal
    • Durch den Verkauf von Marken T-Shirts sind zunächst einmal Rechte der entsprechenden Marke betroffen. So kann derjenige, der die Rechte an der Marke hat, grundsätzlich entscheiden, wer seine T-Shirts wo verkauft. Grundsätzlich resultiert dieser Schutz aus dem Markengesetz. Das Markengesetz schützt den Rechteinhaber, in dem obigen Beispiel die K & K Logistic, jedoch nur vor dem Handeln im geschäftlichen Verkehr. Vor privaten Ein- und Verkäufe ist er hierdurch grundsätzlich nicht geschützt.

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    • Heute entschied der Bundesgerichtshof, dass bei Werbung in Preissuchmaschinen die Versandkosten mit angegeben werden müssen. Wahrend die meisten Suchmaschinen wie z.B. billiger.de diesen Anforderungen schon jetzt gerecht werden, ist Werbung z.B. bei froogle.de derzeit wettbewerbswidrig und akut abmahngefährdet.
    • Neue Abmahnwelle möglich

       

      Vor dem Grundsatzurteil des BGH im Oktober 2007, wonach ein Link auf die Versandkosten im Shop nicht neben jedem Preis, sondern erst vor Einleitung des Bestellvorgangs vorhanden sein muss, wurden solche Fehler massenhaft von Konkurrenten, u.a. Media Markt abgemahnt.

       

      Auch nun sollten Shops, die in Preissuchmaschinen inserieren, dringend überprüfen, ob dort die Nennung der Versandkosten möglich ist, um nicht Opfer einer neuen Abmahnwelle zu werden. Diese wird sicherlich nicht lange auf sich warten lassen.(cf)

    • Autor Dr. Carsten Föhlisch, Justiziar bei Trusted Shops, Europas Marktführer bei der Zertifizierung von Onlineshops, führt Shopbetreiber in zehn Schritten zu mehr Rechtssicherheit in ihren Shops. Von der Ausgestaltung der AGB, über die Regelungen zum Vertragsschluss und Widerrufsrecht bis hin zur Zahlung, sind die wichtigsten vom Gesetzgeber geforderten Punkte berücksichtigt.
    • „Dieses Whitepaper wird Shopbetreibern helfen, sich im Dschungel des E-Commerce-Rechts ein wenig besser zu Recht zu finden. Denn es sind oftmals die kleinen juristischen Fallstricke, die einen Online-Shop zu einem gefunden Fressen für Abmahnungen machen”, so Föhlisch.
    • Akute Abmahngefahr: Google trage eine Mitschuld

       

      Die überaus rege und emotional geführte Diskussion zeigt, dass viele Shopbetreiber die Entscheidung des BGH aus Sicht des Verbrauchers nachvollziehen können, die Umsetzung aber als äußerst schwierig erachten. Eine Mitschuld an der durch das BGH-Urteil entstandenen kritischen Situation für Shopbetreiber, habe zu einem gewissen Teil auch Google selber, kritisieren einige. Denn der BGH habe ein Urteil des OLG Hamburg bestätigt, das bereits vor zwei Jahren gefällt worden sei. Google habe also genügend Zeit gehabt, die Angabe von Versandkosten zumindest technisch vorzubereiten:

       

      „Was mich erschreckt ist die Arroganz von froogle. Immerhin ist das jetzt vom BGH bestätigte OLG-Urteil ja schon 2 Jahre alt. Wenn ein OLG Urteil nicht zum Anlass genommen wird, eigentlich logische und sinnvolle Änderungen an der eigenen Preissuchmaschine vorzunehmen, dann ist das für mich unerklärlich. Andere Preissuchmaschinen wie billiger.de, preisroboter.de oder shopping.com haben die Möglichkeit des Ausweises der Versandkosten schon lange drin. Auch froogle.com hat so eine Möglichkeit.“

       

      Neue Abmahnwelle möglich

       

      Vor dem Grundsatzurteil des BGH im Oktober 2007, wonach ein Link auf die Versandkosten im Shop nicht neben jedem Preis, sondern erst vor Einleitung des Bestellvorgangs vorhanden sein muss, wurden solche Fehler massenhaft von Konkurrenten, unter anderem Media Markt abgemahnt. Auch nun sollten Shops, die in Preissuchmaschinen inserieren, dringend überprüfen, ob dort die Nennung der Versandkosten möglich ist, um nicht Opfer einer neuen Abmahnwelle zu werden. Diese wird sicherlich nicht lange auf sich warten lassen, so Föhlisch.

    • Rollt jetzt die neue Abmahnwelle? Lesen Sie mehr.

       

      Am 16. Juli 2009 entschied der Bundesgerichtshof (Az: I ZR 140/07), dass auch in Preissuchmaschinen neben dem Preis Angaben zu Versandkosten gemacht werden müssen. Die Entscheidung wurde bisher nur mittels Pressemitteilung bekannt gegeben, das Urteil im Volltext liegt noch gar nicht vor. Aber schon meinen ein paar Anwälte, dass man mit Abmahnungen zu diesem Thema den Wettbewerb fairer gestalten muss (und nebenbei ein gesundes Zubrot verdienen kann).

       

      Abmahnung liegt vor

       

      Heute, am 29.07.2009, erreichte uns eine Mitteilung über eine Abmahnung zu dem Thema. Eine Rechtsanwaltskanzlei aus Gera mahnt im Namen eines Mandanten, welcher mit PC-Systemen, Notebooks, Monitoren, Projektoren etc. handelt, die Nichtangabe von Versandkosten bei Google Base ab.

    • Fazit

       

      Auch wenn das BGH-Urteil in der Sache richtig und verständlich ist, ist dies noch lange kein Grund, dass jetzt jeder Anwalt dieses Urteil ausnutzt, um sich kleine Extra-Einnahmen zu bescheren.

       

      Shopbetreiber sollten Preissuchmaschinen, die die Versandkosten nicht mit ausweisen, wohl komplett meiden, da auch sie sonst von Abmahnungen bedroht sind. (mr)

       

      Siehe auch die Diskussion im Google-Base Forum.

  • Jul 29, 09

    Entdeckt man nach erfolgter Abmahnung durch den Abmahnenden auf dessen Internetangebot wettbewerbsrechtliche Verstöße, ist eine Gegenabmahnung durch den Abgemahnten zulässig.

    • Das OLG Frankfurt a.M. hat in einem Urteil vom 05.12.2008 (Az. 6 W 157/08) entschieden, dass eine sog. Gegenabmahnung, die auf eine Abmahnung des Abmahnenden durch den Abgemahnten folgt, zulässig ist.
    • Der genaue Wortlaut der im Fernabsatz zu verwendenden Widerrufsbelehrung ist ein ständiger Streitpunkt vor den Gerichten und Anlass immer neuer Abmahnwellen. Meist sind hier die Gericht eher streng und strafen jede, auch geringe Abweichungen vom (neuen) amtlichen Muster der BGB-InfoV sowie "eigenmächtige" Ergänzungen dazu rigoros ab. Dabei wird regelmäßig auch ein Verstoß oberhalb der Bagatellschwelle des § 3 UWG bejaht. Anders entschied nun überraschend das KG Berlin.
    • Gerade die Gerichte in Berlin galten lange Zeit als äußerst abmahnerfreundliche Gerichte in Deutschland. Insofern überrascht die Entscheidung des LG Berlin vom 09.01.2009 (Az. 15 O 551/08), die im Rechtsmittel vom Kammergericht bestätigt wurde.
    • Der BGH hat in einer neuen (bislang unveröffentlichten) Entscheidung die Händler in die Pflicht genommen und verlangt von diesen auch bei Preissuchmaschinen/ Preisvergleichslisten die Angabe von Versandkosten (ungeachtet der technischen Möglichkeit). Der BGH bestätigt hierbei die Vorinstanzen und stellt darüber hinaus alles andere als einen Wirbelsturm im Wasserglas dar, die ersten Abmahnungen sind bereits im Umlauf.
    • Nach dem ersten Teil (siehe hier) dieser kleinen Beitragsserie ist klar: Nicht nur der Betreiber einer Plattform wie eBay oder Twitter kann einer Impressumspflicht unterliegen. Auch die Nutzer dieser Plattformen können verpflichtet sein, für ihre eigenen Unterseiten auf den Plattformen ein (eigenes) Impressum vorzuhalten - nämlich dann, wenn ihre Unterseiten ein eigener “Telemediendienst” sind.

       

      Heißt das nun, dass man ein Impressum für sein Twitter-Profil braucht? Oder spricht vielleicht gerade im Fall von Twitter doch etwas (vielleicht sogar generell) gegen eine Impressumpflicht?

    • Vor kurzem habe ich in einem Interview mit der Computerwoche erwähnt, dass es eine Impressumspflicht für Twitter-Profile geben kann – und damit ein klein wenig Staub aufgewirbelt. Die Reaktionen reichen von Zustimmung über Ablehnung bis hin zu, sagen wir einmal, absolutem Unverständnis.

       

      Machen die Juristen jetzt auch noch Twitter kaputt? Keineswegs. Schwappt jetzt die Abmahnwelle auch über Twitter? Nicht unbedingt. Schauen wir uns das Ganze doch einmal genauer an und gehen dabei am besten systematisch vor (das machen wir Juristen ja gerne).

      • Warum es eine Impressumspflicht für Twitter-Profile geben kann – und warum das gar nicht mal so schlimm ist.

         

        Vierter und letzter Teil einer etwas umfassenderen Betrachtung: Warum die Impressumspflicht häufig überschätzt wird.

         

        In den ersten drei Teilen dieser kleinen Beitragsserie ging es darum,

         
           
        •  dass Gerichte auf die Idee kommen könnten, dass (zumindest bestimmte) Nutzer von Twitter ein Impressum für Ihre Profile benötigen (siehe Teil 1)1
        •  
        •  dass insbesondere all diejenigen, die geschäftlich twittern, sich ein Impressum zulegen sollten (siehe Teil 2)2, und schließlich 
        •  
        •  wie sich die Impressumspflicht auf Twitter am ehesten erfüllen lässt (siehe Teil 3).
  • Aug 13, 09

    Deutschlands Politiker und Gerichte haben ein beispielloses Rechtschaos im Internet angerichtet. Schwammige Gesetze machen Online-Shops und Foren zum Risiko für Anbieter, Leitlinien für die Balance von Datenschutz und Urheberrecht fehlen. Eine Bestandsaufnahme von Richtern und Anwälten.

    • Ist das Internet in Deutschland rechtlich besonders reguliert?

        

       

       Grundsätzlich ist das Internet genauso reguliert wie andere Lebensbereiche, sagt Thomas Hoeren, Richter und Jura-Professor für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht in Münster. Anfang der neunziger Jahre gab es da noch ganz andere Ansichten, als Juristen wie David Post von rechtsfreien Räumen schwärmten - aber "das ist in der Theorie und in der Praxis schon lange Vergangenheit", sagt Hoeren.

       

      Der Hamburger Anwalt Martin Bahr, Experte für das Recht der Neuen Medien, sieht das genauso. Bahr berät Unternehmenskunden dabei, ihre Online-Shops und Web-Auftritte rechtssicher zu machen - seine Bilanz: "Das Internet ist durchreguliert. Es gibt extrem überregulierte Bereiche." Wenn er "zum Beispiel im Impressum oder in der Widerrufsbelehrung meines Web-Shops ein Komma vergesse oder 'seien' statt 'wären' schreibe", könne er abgemahnt werden. "Da gibt es sehr viele Regelungen und sehr viele Meinungen, wie die zu interpretieren und umzusetzen sind."

       

      Wer in Deutschland in einem Web-Shop Waren verkauft, wird deshalb den Grad der Internetregulierung anders beurteilen als so mancher Bundestagsabgeordnete, der rechtsfreie Räume im Internet fürchtet.

    • Was ist überreguliert?

        

       

      Ein legendäres Beispiel für unnötig komplizierte Regelungen ist der Versuch des Justizministeriums, eine Muster-Widerrufsbelehrung für Internet-Shops zu formulieren.

       

       Mit einem solchen Text müssen Online-Händler Kunden über ihre Rückgaberechte informieren. Den jahrelang unveränderten Mustertext des Ministeriums - ein Textmonster von mehr als 8500 Zeichen - hielten Gerichte für rechtswidrig. Händler wurden verurteilt, weil sie den Text des Justizministeriums bei ihren Online-Verkäufen nutzten.

       

      Nach sechs Jahren formulierte das Justizministerium dann im April 2008 einen neuen Mustertext. Doch die Probleme mit der Widerrufsbelehrung sind deshalb noch lange nicht ausgestanden. Christian Solmecke, Kölner Anwalt für IT-Recht: "Es ist derzeit heillos umstritten, in welcher Form Online-Händler ihre Kunden darauf hinweisen müssen, dass bei der Bestellung über das Internet ein Widerrufsrecht besteht, wie lang die Widerrufsfrist ist und welchen Text die Händler verwenden dürfen."

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    • Wenn der Kunde "umgehend" sagt, SOFORT reagieren!

        
             
       

      <!-- s9ymdb:230 -->Ist was schiefgelaufen, verlangen Kunden schon mal "umgehende" Reparatur, "sofortige" Behebung oder "schnellstmögliche" Mängelbeseitigung. Bisher konnten Händler dann nach eigenem Ermessen vorgehen, denn ein genaues Datum für eine Frist war nicht genannt.

       

      Diese Auslegung hat das BGH nun kassiert - mit der Folge, dass "umgehend", "sofortig", "schnellstmöglich" und Co. ab sofort als konkrete Fristsetzung angesehen werden müssen!

    • Schauen Sie direkt noch einmal Ihre Versandkostentabelle durch. Lassen Sie Freunde in Ihrem Shop eine Testbestellung durchführen und fragen Sie nach, ob sie die Versandkosten im Voraus leicht ermitteln konnten, die für die Bestellung von 3 oder 4 Produkten im Warenkorb anfallen. Ist dies nicht der Fall, sollten Sie Ihre Aufstellung dringend überarbeiten, da Ihr Angebot dann wohl abmahngefährdet ist. (mr)
    • Versandkosten unbedingt einpflegen

       

      Bereits vor kurzer Zeit stellte Google ein Tool vor, mit dem die Versandkosten am Produkt dargestellt werden können (wir berichteten). Die Anzeige unmittelbar in den Suchergebnissen fand bis dato aber noch nicht statt.

       

      Wer bis jetzt die Versandkosten aus seinem Shop noch nicht in die Übersicht bei Google übertragen hat, sollte dies schnellstmöglich nachholen. Zwar rollte die erste Abmahnwelle bereits durchs Land, das heißt aber nicht, dass die Gefahr vorüber ist.

       

      Grundpreisangabe

       

      Nach einem neuen Urteil des BGH müssen Angaben zum Grundpreis im Online-Shop bereits in unmittelbarer Nähe zum Preis erfolgen. Es bleibt abzuwarten, wie sich dieses Urteil auf die Gegebenheiten in Preissuchmaschinen auswirken wird. Die ersten Abmahner werden wohl schon in den Startlöchern stehen und auch dieses Urteil wieder zu ihrem Vorteil ausnutzen. (mr)

    • Aktuell schwebt ja, wieder das Schwert der Abmahngefahr über Shop-Betreiber, siehe auch unseren Artikel Erste Abmahnung wegen Google Base.

       

      Grund genug für Sven Steinacker von Tradoria GmbH für deren Händler das Thema umfassend zu recherchieren (Quellenangabe unten) und Wege aufzeigen, wie mit einer erhaltenen Abmahnung umzugehen ist bzw. wie damit umgegangen werden kann und welche Möglichkeiten bestehen. Mit freundlicher Genehmigung dürfen wir dessen Erkenntnisse hier veröffentlichen.

    • Fazit

       

      Wer auf den Trend des Mobile-Commerce aufspringen will, muss die gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen beachten wie im "normalen" E-Commerce. Es gibt im Gesetz keine Unterscheidung zwischen Verbraucherinformationen für mobile und nicht-mobile Endgeräte. Nur weil der Bildschirm des Handys kleiner ist als der vom PC, bedeutet dies noch nicht, dass auch die Informationsanforderungen geringer sind. (mr)

  • Sep 05, 09

    Vor zwei Tagen wurde vom Europäischen Gerichtshof entschieden, ob ein Händler für die Benutzung der Ware Wertersatz verlangen kann. Obwohl das Urteil viele Fragen offen lässt, befürchten Experten nun Schlimmes.

    • Denn dem Urteil nach verstößt die deutsche Regelung zum Wertersatz gegen die europäische Fernabsatzrichtlinie. Auch die kürzlich erst neu aufgelegte und als endlich abmahnsicher gefeierte Muster-Widerrufsbelehrung schwankt schon wieder beträchtlich. Die Folge: Abmahnungen drohen.

       
        

      Sehr schön zusammengefasst wurde die aktuelle Situation wieder einmal vom shopbetreiber-blog.de. Fazit von Justitar Carsten Föhlisch: "Nur in Ausnahmefällen dürfe künftig noch Wertersatz verlangt werden, nämlich wenn der Verbraucher die Ware gegen Treu und Glauben nutzt. Doch wann dies der Fall ist, bleibt völlig unklar."

    • Bald schon ist Fußballweltmeisterschaft, dann könnte es wieder zu massenweisen „Ausleihaktionen" von Großbildfernsehern kommen. Einfallsreiche Fußballfans könnten dabei folgendermaßen vorgehen: Man bestelle das Gerät seiner Wahl rechtzeitig im Internet, benutze es ausgiebig während des sportlichen Großevents, schicke es dann innerhalb der nächsten vier Wochen wieder an den Verkäufer zurück und schreie laut „Widerruf". Innerhalb dieser Frist dürfen Verbraucher ihre beim Internetauktionshaus Ebay bestellten Waren nämlich wieder umtauschen. Die europäische Fernabsatzrichtlinie macht es möglich.
    • Das Bürgerliche Gesetzbuch hat bisher die Freude an solch hinterlistigen Umtauschaktionen genommen, denn nach deutschem Recht durfte der düpierte Verkäufer immerhin einen Wertersatz für die Benutzung der Ware verlangen. Doch nun schaltet sich der Europäische Gerichtshof ein - und Dank eines unübersichtlichen Urteils rätselt nun die Fachwelt, ob künftig so etwas noch möglich sein wird (Az.: C-489/07).

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