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Marcel Weiss's Library tagged impressum   View Popular, Search in Google

Oct
12
2008

Wann besteht eine Anbieterkennzeichnungspflicht? Welche Angaben sind im Impressum zu machen und wie ist dieses zu gestalten?
Unser neue Leitfaden klärt über diese Fragen auf und hilft Gewerbetreibenden mit einem Internet-Auftritt, ihre Anbieterkennzeichnung (auch Impressum genannt) nach den gesetzlichen Anforderungen des Telemediengesetzes (TMG) zu gestalten. Unternehmen, die Waren und Dienste im Internet anbieten, können jetzt auf einen Blick erkennen, was sie bei der Selbstauskunft nach dem Telemediengesetz zu beachten haben.

weekly impressum

Feb
26
2007

  •  Fazit  

      

     Die Gesetzeslage wird eher verwirrender und die Frage, welche Angaben zwingend auf einer Website zu finden sein müssen, immer schwerer zu beantworten. Die Unterschiede bei den anzugebenden Informationen sind zum Glück eher gering zwischen den einzelnen Fallkonstellationen. Webmastern ist zu raten, im Zweifel lieber mehr als zu wenige Angaben zu machen, insbesondere nicht auf die Angabe einer E-Mail-Adresse zu verzichten. Unzulängliche Angaben können nicht nur einen Bußgeldbescheid nach sich ziehen, es drohen außerdem Abmahnungen durch Konkurrenten.

  •  Auf eine großzügige Auslegung der Ausnahme sollte ein Webmaster besser nicht vertrauen. [extern] Betreiber von Blogs;;www.linksandlaw.info/Impressumspflicht-15a.html dürfen in den allerwenigsten Fällen anonym bleiben. Ihnen, ebenso wie fast jedem Webmaster, ist zu empfehlen, zumindest Name und Anschrift anzugeben. Damit sind wir bereits bei einer Dreiteilung der Impressumspflicht angelangt:  

                
    *Rein private Website
    Völlige Anonymität möglich, aber die Voraussetzungen für ein ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienendes Angebot werden fast nie vorliegen.
    *Geschäftsmäßige Website
    Nach § 5 TMG ist u.a. die Angabe von Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse erforderlich.
    *Nicht geschäftsmäßige, aber auch nicht rein private Website
    Nach § 55 Abs. 1 RStV ist die Angabe von Name und Anschrift erforderlich.
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