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DFB ./. Weinreich: Abrechnung der Spenden : jens weinreich
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Zu den 17.776,27 € Kosten (siehe Tabelle 1), die ich Dank der vielen großzügigen Spender begleichen konnte, sollte man korrekter Weise noch rund 8.000 € addieren - eine Summe, die sich zusammensetzt aus meinem Verdienstausfall über einen Zeitraum von knapp sechs Monaten
TP: Impressumspflicht für Webseiten neu geregelt!
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Fazit
Die Gesetzeslage wird eher verwirrender und die Frage, welche Angaben zwingend auf einer Website zu finden sein müssen, immer schwerer zu beantworten. Die Unterschiede bei den anzugebenden Informationen sind zum Glück eher gering zwischen den einzelnen Fallkonstellationen. Webmastern ist zu raten, im Zweifel lieber mehr als zu wenige Angaben zu machen, insbesondere nicht auf die Angabe einer E-Mail-Adresse zu verzichten. Unzulängliche Angaben können nicht nur einen Bußgeldbescheid nach sich ziehen, es drohen außerdem Abmahnungen durch Konkurrenten. -
Auf eine großzügige Auslegung der Ausnahme sollte ein Webmaster besser nicht vertrauen.![[extern]](http://www.heise.de/tp/r4/icons/inline/extlink.gif)
Betreiber von Blogs;;www.linksandlaw.info/Impressumspflicht-15a.html dürfen in den allerwenigsten Fällen anonym bleiben. Ihnen, ebenso wie fast jedem Webmaster, ist zu empfehlen, zumindest Name und Anschrift anzugeben. Damit sind wir bereits bei einer Dreiteilung der Impressumspflicht angelangt:

Rein private Website
Völlige Anonymität möglich, aber die Voraussetzungen für ein ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienendes Angebot werden fast nie vorliegen.
Geschäftsmäßige Website
Nach § 5 TMG ist u.a. die Angabe von Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse erforderlich.
Nicht geschäftsmäßige, aber auch nicht rein private Website
Nach § 55 Abs. 1 RStV ist die Angabe von Name und Anschrift erforderlich. - 1 more annotations...
13 Fragen zum neuen Telemediengesetz - Kanzlei Dr. Bahr
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Auch zukünftig müssen Webseiten mit kommerziellem Hintergrund, egal ob sie kostenpflichtige Online-Inhalte anbieten oder nicht, ein Impressum haben. Es bleibt abzuwarten, ob sich auch die Rechtsprechung dieser Ansicht anschließen wird.
In jedem Fall sollte ein Webseiten-Betreiber ein Impressum auf seine Homepage packen, um jeden Ärger von vornherein zu vermeiden. -
Nimmt man die Norm wörtlich, so dürften knapp 95% der deutschen Webseiten nicht mehr einer Impressumspflicht unterliegen. Denn der Wortlaut verlangt neben dem Merkmal der Geschäftsmäßigkeit, dass nunmehr auch die Telemedien gegen Entgelt erbracht werden. Das heißt, es reicht nicht aus, dass irgendwelche Dienstleistungen des Anbieters kostenpflichtig sind (z.B. eine anwaltliche Beratung vor Ort in der Anwaltskanzlei), sondern dass die angebotenen Telemedien selbst entgeltpflichtig sein müssen.
Für eine solch weitreichende Änderung der Impressumspflichten findet sich in den Gesetzesmaterialien kein Hinweis. Zwar heißt es dort, dass rein private Webseiten ausgenommen sein sollen. Weitere Anmerkungen fehlen aber.
Rein nach dem Wortlaut der Norm unterlägen somit alle Webseiten von kommerziellen Anbietern keiner Impressumspflicht, wenn sie keine kostenpflichtigen Online-Dienste anbieten würden. Eine solch grundlegende Umwälzung der Rechtsvorschriften war vom Gesetzgeber keinesfalls beabsichtigt und ist auch mit der Entstehungsgeschichte des Gesetzes nicht vereinbar. Insofern ist die Vorschrift entsprechend ihrem Sinn und Zweck nach auszulegen: Es bleibt weitestgehend alles beim altem. - 5 more annotations...
UrhG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
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Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
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