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www.best-practice-business.de/blog » Kostenloses E-Book (569 Seiten) zum Internetrecht
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- Schutz von Domains nach dem MarkenG
- Rechtsfolgen einer Markenrechtsverletzung
- Schutzfähige Werte
- Verwertungsrechte des Urhebers
- Zitierfreiheit
- eBay-Bewertungssystem
- Impressums- und weitere Informationspflichten
- Kommerzielle Versendung von EMails
- Beweiswert digitaler Dokumente
- Zahlungsmittel im elektronischen Geschäftsverkehr
- Verbraucherschutz im Internet
- Datenschutzrecht
- Haftung von Online-Diensten
- Internationale Aspekte des Internetrechts
- Musterverträge
Wie ich gerade im Blog von Henning Krieg lese, gibt Prof. Dr. Hoeren, einer der profiliertesten deutschen Onlinerechtler, seit 2003 ein fortlaufend aktualisiertes eBook zum Thema Internetrecht heraus. Heute ist das eBook nun in neunter Auflage neu und kostenfrei erschienen und umfasst mittlerweile 569 Seiten.
Folgende Themen werden u.a. behandelt:
- Schutz von Domains nach dem MarkenG
TP: Impressumspflicht für Webseiten neu geregelt!
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Fazit
Die Gesetzeslage wird eher verwirrender und die Frage, welche Angaben zwingend auf einer Website zu finden sein müssen, immer schwerer zu beantworten. Die Unterschiede bei den anzugebenden Informationen sind zum Glück eher gering zwischen den einzelnen Fallkonstellationen. Webmastern ist zu raten, im Zweifel lieber mehr als zu wenige Angaben zu machen, insbesondere nicht auf die Angabe einer E-Mail-Adresse zu verzichten. Unzulängliche Angaben können nicht nur einen Bußgeldbescheid nach sich ziehen, es drohen außerdem Abmahnungen durch Konkurrenten. -
Auf eine großzügige Auslegung der Ausnahme sollte ein Webmaster besser nicht vertrauen.![[extern]](http://www.heise.de/tp/r4/icons/inline/extlink.gif)
Betreiber von Blogs;;www.linksandlaw.info/Impressumspflicht-15a.html dürfen in den allerwenigsten Fällen anonym bleiben. Ihnen, ebenso wie fast jedem Webmaster, ist zu empfehlen, zumindest Name und Anschrift anzugeben. Damit sind wir bereits bei einer Dreiteilung der Impressumspflicht angelangt:

Rein private Website
Völlige Anonymität möglich, aber die Voraussetzungen für ein ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienendes Angebot werden fast nie vorliegen.
Geschäftsmäßige Website
Nach § 5 TMG ist u.a. die Angabe von Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse erforderlich.
Nicht geschäftsmäßige, aber auch nicht rein private Website
Nach § 55 Abs. 1 RStV ist die Angabe von Name und Anschrift erforderlich. - 1 more annotations...
13 Fragen zum neuen Telemediengesetz - Kanzlei Dr. Bahr
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Im Detail: Neue datenschutzrechtliche Pflichten?
Für viel Aufsehen und Unruhe in der Webszene hat im Vorfeld ein Heise-Meldung v. 30.01.2007 gesorgt.
Dort wird, unter Hinweis auf die Verlinkung eines juristischen Artikels, die Behauptung aufgestellt, das TMG stelle für Telemedien-Betreiber neue datenschutzrechtliche Pflichten auf. Insbesondere müsse der Betreiber den Surfer vorab über die Nutzung und Speicherung bestimmter Daten informieren. Der Artikel geht sogar soweit, dass er eine "neue Abmahnahnwelle befürchtet."
Sowohl der Heise-Artikel als auch der dort verlinkte juristische Artikel können nur als grundlegend falsch bezeichnet werden. Mit dem TMG gibt es KEINE NEUEN datenschutzrechtlichen Pflichten. Insbesondere gibt es KEINE NEUEN Belehrungspflichten. -
Auch zukünftig müssen Webseiten mit kommerziellem Hintergrund, egal ob sie kostenpflichtige Online-Inhalte anbieten oder nicht, ein Impressum haben. Es bleibt abzuwarten, ob sich auch die Rechtsprechung dieser Ansicht anschließen wird.
In jedem Fall sollte ein Webseiten-Betreiber ein Impressum auf seine Homepage packen, um jeden Ärger von vornherein zu vermeiden. - 5 more annotations...
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