Nicht-)Rauchen am Arbeitsplatz
Verhältnis Arbeitnehmerschutz - Rauchverbot nach dem Tabakgesetz
1. Nichtraucher/innenschutz am Arbeitsplatz
ist in § 30 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) geregelt:
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Nichtraucher/innen müssen vor den Einwirkungen von Tabakrauch geschützt werden, soweit dies nach der Art des Betriebes möglich ist. (Abs. 1)
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In Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen müssen Nichtraucher/innen durch technische oder organisatorische Maßnahmen vor den Einwirkungen von Tabakrauch geschützt werden (Abs. 3).
Rauchverbot besteht,
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wenn Raucher/innen und Nichtraucher/innen aus betrieblichen Gründen gemeinsam in einem Büroraum oder
vergleichbaren Arbeitsraum arbeiten müssen, der nur durch Betriebsangehörige genutzt wird (Abs. 2), und
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in Sanitäts- und Umkleideräumen (Abs. 4).
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